In die gymnasialen Oberstufe und das berufliche Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

 

1. die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen und

 

2. die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend ( 3,0) erreicht hat.

 

In schulformübergreifenden ( integrierten) Gesamtschulen müssen die Bedingungen nach § 62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primärstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 in der jeweiligen Fassung erfüllt sein.